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Medikamentenkosten: Zuzahlung, Austausch, Rezeptgebühr für Chemo-Infusionslösungen

Krank sein kann teuer kommen. Zuzahlungsbefreiung kann sich lohnen. Was es mit dem berühmten "aut idem" auf dem Rezept auf sich hat. Rezeptgebühr bei Chemotherapie. Liquiditätsfluss bei privater Versicherung. Ohne alle Details beschreiben zu können, legen wir auf ein paar Erläuterungen Wert.

Befreiung von der Zuzahlung

Viele moderne Chemotherapien kosten allein an Medikamentenkosten mehrere Tausend Euro pro Monat. Da wir es nahezu ausschließlich mit Medikamenten zu tun haben, die es "auf Rezept" gibt, brauchen die Patienten diese Summen nicht aufzubringen. Demgegenüber fallen die gesetzlichen Zuzahlungen niedrig aus, jedoch summieren sich die Beträge. Es gibt einkommensabhängige Höchstgrenzen, nach deren Überschreiten die Kasse eine Befreiung ausspricht. Das passiert nicht automatisch, sondern die Patienten müssen sich darum kümmern und ihre Krankenkasse ansprechen.

Austausch durch den Apotheker - Das Kreuz bei "aut idem"

In der Regel verschreiben wir Medikamente (dies gilt nicht immer bei Chemotherapien) auf Rezept so, dass wir entweder den Apotheker nicht darauf festlegen, ein Präparat genau eines bestimmten Herstellers auszugeben, oder wir berücksichtigen von Anfang an Informationen über Rabattverträge der jeweiligen Krankenkasse. Der Apotheker ist nämlich seinerseits verpflichtet, entweder ein möglichst preiswertes wirkstoffgleiches Präparat herauszugeben oder eines, das die jeweilige Krankenkasse in einem Rabattvertrag besonders preiswert bezieht.

Auf dem Rezeptformular findet sich ein ankreuzbares Feld "aut idem". Frei übersetzt: "oder ein gleiches". Erlaubt also das Ankreuzen dem Apotheker den Austausch gegen ein gleichartiges Präparat? Das Gegenteil ist der Fall: Der Austausch ist normal und benötigt keine Erlaubnis; das Ankreuzen ist ein Sperrvermerk. Der volle Text des Feldes heisst "nec aut idem" ("nicht oder gleich" - nur dass das so dort nicht steht). Details:

  • „aut idem“ angekreuzt bedeutet: Die Apotheke muss das verordnete Medikament abgeben, die Substitution wird ausgeschlossen. „aut idem“ nicht angekreuzt bedeutet: Eine Substitution kann durch den Apotheker gemäß nachfolgenden Bestimmungen erfolgen:
  • Wird nur ein Wirkstoff aufgeschrieben, kann die Apotheke unter den drei preisgünstigsten Arzneimitteln wählen, die der Verordnung entsprechen.
  • Wird ein Mittel unter seinem Handelsnamen verordnet, kann die Apotheke entscheiden, das verordnete Arzneimittel oder eines der drei preisgünstigsten Präparate abzugeben. Die Präparate müssen in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sein und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzen.
  • Hinweis: Liegt ein Rabattvertrag vor, muss der Apotheker das Rabattarzneimittel abgeben.

Wenn Sie darauf bestehen wollen, einen Wirkstoff von einem bestimmten Hersteller zu erhalten, kann das zu Mehrkosten führen. Daher werden wir einem Wunsch nach Sperrung der Austauschmöglichkeit nur dann nachkommen können, wenn wir gemeinsam die Gründe hierfür besprochen haben und Sie uns davon überzeugen konnten, warum ein Austausch für Sie nicht in Frage kommt. Im Zweifelsfall erhalten Sie sonst ein Privatrezept.

Rezeptgebühren: Rechnung vom Apotheker für Chemotherapie - Infusionslösungen

Normalerweise erhält der Patient ein Rezept und muss dem Apotheker (der seinerseits dazu verpflichtet ist, diese einzufordern) die Zuzahlung entrichten, wenn er das Medikament abholt. Nun werden aber Chemotherapien meistens individuell für einen Patienten nach Menge, Lösungsmittel, Volumen, Verabreichungsform etc. hergestellt. Dies erfordert eine hoch komplizierte Ausrüstung der Apotheke (sterile Werkbank, Reinraumtechnologie), über welche nur ganz wenige Apotheken verfügen. Formal hat selbstverständlich der Patient die freie Apothekenwahl, aber tatsächlich gibt es gute praktische Gründe, die etablierte komplexe Versorgungskette zu nutzen.

Aus diesem Grunde möchten wir für unsere Patienten die Infusionen bestellen. Die herstellende Apotheke liefert angesichts kurzer Haltbarkeit zeitgerecht direkt in die Praxis, ohne dass von diesem komplizierten Vorgang der Patient viel merkt. Wir übergeben das Rezept direkt an die Apotheke. Der Patient sieht das Rezept nicht, aber die gesetzlichen Zuzahlungen bleiben fällig. Wir übermitteln Adressdaten (Rezeptvordruck) und die Apotheke stellt eine Rechnung, außer sie erhält eine Information über das Vorliegen einer Zuzahlungsbefreiung.

Medikamentenkosten für Privatpatienten

Privatpatienten müssen ihre Medikamente zunächst dem Apotheker bezahlen und können dann je nach Versicherungsvertrag sich ihr Geld bei ihrer privaten Krankenkasse "zurückholen". Krebsmedikamente können auf einen Schlag bis zehntausend Euro kosten. Wer privat versichert ist, hat allein aufgrund seines Versicherungsstatus selbstverständlich noch lange nicht immer derartige Summen flüssig. Hier kann man mit dem Apotheker sprechen und mit der Krankenkasse und klären, ob Direktabrechnungen zwischen Apotheker und Kasse möglich sind.

Sprechen Sie ggf. auch uns Ärzte an. Unsere Verantwortung besteht mindestens darin, Ihnen zu ermöglichen, zügige und eindeutige Zusagen und Klärungen mit Ihrer privaten Krankenkasse herbeizuführen und Ihnen genau zu sagen, ob die Kosten übernommen werden. Bei Beihilfeleistungen von Beamten ist dies nicht immer gegeben. Die vermeintliche Erfahrung vergangener Jahre "Die Privaten zahlen alles" hat nie gestimmt. Wir erwarten dies  nicht und fordern es nicht: Genau wie bei Kassenpatienten sehen wir uns in der Pflicht, auch unseren Privatpatienten nur sinnvolle und erprobte und zulässige Behandlungen vorzuschlagen. In der Regel sind das dann auch die, über deren Bezahlung durch alle Kassen nicht gestritten werden muss.

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