
Es gibt Situationen, die es uns schwer machen, emotionslos und objektiv zu bleiben: wenn die Kassen uns nachträglich "auffordern" [verklagen], Medikamente aus eigener Tasche zu bezahlen, die wir einige Jahre zuvor Patienten verschrieben haben. Mehr darüber hier:
Neuere Rechtsprechung scheint dazu überzugehen, dem Arzt eine Funktion als Treuhänder des Krankenkassenvermögens zuzusprechen. Das hat Konsequenzen: Wenn der Treuhänder "zu viel" des ihm anvertrauten Geldes ausgibt [durch Ausschreiben von Rezepten], kann der Besitzer [die Kasse] sich am Vermögen des Treuhänders schadlos halten und sein Geld zurück holen - also: Die Kasse fordert den Preis für das dem Patienten längst verabreichte Medikament aus dem Privatvermögen des Arztes zurück, wenn sie teils mehr als ein Jahr später zur Ansicht gelangt, ihr sei durch eine Verschreibung ein Vermögensschaden zugefügt worden.
Ferner - und das ist bisher wohl der häufigste Ansatz der Kassen - ist der Vertragsarzt (="Kassenarzt") durch seinen Vertrag mit den Kassen dazu verpflichtet, die Versicherten der Kassen "wirtschaftlich" zu versorgen. Der Begriff der "Wirtschaftlichkeit" wird nun gelegentlich gegen den Arzt gerichtet: Die Kasse kann behaupten, eine Verordnung sei unwirtschaftlich gewesen. Dadurch sei ihr ein Schaden zugefügt worden. Sie rechnet dann die Differenz zu der ihrer Meinung nach wirtschaftlichen Alternative aus und fordert diesen Differenzbetrag vom verschreibenden Arzt aus dessen Privatvermögen zurück.
Prinzipiell kann dies alle Medikamente betreffen. Natürlich gibt es eine zum Glück breite Palette wenig strittiger Anwendungen und auch bei niedrigpreisigen Präparaten ist weniger wahrscheinlich, dass sich Prüfer die Mühe machen und versuchen, dem Arzt ein Regressverfahren anzuhängen.
| Regress muss besonders bedacht werden | |
| - | bei "off label use" [hier] |
| - | bei Verschreibung von nicht verschreibungspflichtigen Präparaten; dies kann bei strittiger Interpretation von Ausnahmeregeln der Fall sein |
| - | bei besonders teuren Medikamenten |
| - | bei Verschreibung von Originalpräparaten, wenn es bei gleichem Inhaltsstoff preiswertere Nachahmerpräparate gibt. |
| - | bei Verschreibung von Medikamenten ohne Zulassung in der EU |
Regressverfahren haben dann Aussicht, abgewehrt zu werden, wenn es wissenschaftliche Daten gibt, aus denen hervorgeht, dass die von der Kasse ins Feld geführte billigere Lösung ("wirtschaftliche Verschreibungsweise") im jeweiligen Falle medizinisch nicht angemessen wäre.
Dies ist nebenbei einer der Gründe dafür, dass wir uns bewusst als "Schulmediziner" verstehen: Wir legen Wert darauf, auf Grundlage von mit nachvollziehbaren Methoden erarbeiteten Erkenntnissen Entscheidungen zu treffen.
Wir müssen erkennen, dass aus Gründen der Kostenkontrolle (auch wenn sie aus anderen Ursachen nicht gelingt) die Politik ein Interesse daran hat, die Ärzte unter ständiger Bedrohung zu halten. Am Prinzip wird sich voraussichtlich so bald nichts ändern.
Da wir die wirtschaftliche Existenz der Praxis nicht nicht aufs Spiel setzen wollen, müssen wir immer dann, wenn wir eine mögliche Regressdrohung der Kassen voraussehen, uns sehr genau fragen: Reicht die wissenschaftliche Grundlage [also nicht etwa unsere Erfahrung, sondern die formale Beweisbarkeit] für unsere Verschreibung aus? Gibt es kein gleich gutes Nachahmerpräparat? Wenn das der Fall ist [also: Beweis liegt vor, kein anderes Mittel zugelassen], gehen wir bewusst das Risiko eines Regresses ein und verschreiben.
Andersherum müssen wir bei strittiger oder unklarer Datenlage entscheiden, nicht zu Lasten der Kasse zu rezeptieren. Das heißt: wir würden ggf. ein Privatrezept ausstellen.
Letzte Änderung: 01.01.08