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Importmedikamente ohne europäische Zulassung

Sicher sind sie leider häufig durch unseriöse Informationen ausgelöst, aber immer wieder gibt es diese Art von Fragen: "in Amerika / Mexiko / Sibirien.. gibt es das Medikament XYZ, mit dem doch so gute Erfolge erzielt wurden. Warum kann ich es nicht bekommen?"

Eigentlich ist die Sache ganz einfach:

Medikamente, die in Deutschland nicht zugelassen sind, können nicht zu Lasten der Krankenkasse verschrieben werden. Wenn sie auf Privatrezept verschrieben werden, ergeben sich sehr komplizierte Haftungsfragen. Die Situation unterscheidet sich dann erheblich von der normalen Lage, in der im Zweifel Ansprüche gegen den Hersteller geltend gemacht werden können. Dies kann insbesondere bei Krebsmitteln, die ohnehin eine relativ hohe Nebenwirkungsrate selbst bei bestimmungsgemäßem Gebrauch aufweisen, eine erhebliche Rolle spielen. Es könnte aber ein Medikament über internationale Apotheken beschafft werden - auf Kosten des Patienten, vorausgesetzt, es hat überhaupt eine arzneirechtliche Zulassung in seinem Ursprungsland. Diese Bedingung übrigens ist bei manchen besonders tollen Geheimtipps auch nicht immer gegeben.

Der Gesetzgeber und die Krankenkassen argumentieren ähnlich wie beim off-label-use: Wenn keine deutsche oder wenigstens europäische Zulassung existiert, kann das Medikament ja wohl nicht wirksam und sicher sein. Daher hatten die Kassen noch nicht einmal Ermessensspielraum, sie durften die Kosten nicht übernehmen.

Jetzt hat sich (April 2006) die Sachlage zumindest im Ansatz leicht verändert. Der Einfachheit halber zitieren wir ein Schreiben unseres Berufsverbandes BNHO:

Sehr geehrte Mitglieder des BNHO,

wir möchten Sie gerne auf ein für uns wichtiges Urteil des Bundessozialgerichtes vom 4. April 2006 hinweisen.
Dieses Urteil ist deswegen wichtig, weil hier der Leitsatz des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 06.12.2005 umgesetzt ist. In dem Urteil geht es um ein über § 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz importiertes Arzneimittel (Tomudex). Das Bundessozialgericht hält an seiner früheren sehr strengen Auffassung, nämlich dass importierte Arzneimittel grundsätzlich nicht erstattungsfähig seien, nicht mehr fest. Im dem gegebenen Fall wurde Tomudex eingesetzt, weil die Standardtherapie mit 5-FU auf Grund einer koronarer Herzerkrankung und durch 5-FU ausgelöste Angina Pectoris-Beschwerden aus medizinischen Gründen nicht anwendbar war. Das Bundessozialgericht hat die Erstattungsfähigkeit in diesem Fall anerkannt.

In dem Urteil werden weitere Kriterien genannt, die erfüllt sein müssen. Trotzdem ist durch dieses Urteil die vorher sehr starre Interpretation des Bundessozialgerichtes aufgeweicht worden. Natürlich muss die medizinische Indikation nach wie vor streng erfolgen. Sie müssen weiterhin das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten, nämlich prüfen, ob eine andere zugelassene wirksame Therapie zur Verfügung steht. Darüber hinaus müssten nach dem Urteil des BSG weitere Voraussetzungen erfüllt werden, bevor einzeln importierte Arzneimittel erstattungsfähig werden können. Vor der Behandlung muss eine Risikoanalyse stattfinden. Diese muss individuell auf den Patienten abgestimmt sein. Es muss eine in erster Linie fachärztliche Behandlung vorliegen, die den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht. Darüber hinaus soll die ausdrückliche Zustimmung des Versicherten zur beabsichtigten Behandlung nach entsprechender vorheriger ärztlicher Aufklärung vorliegen.
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Verantwortlich für diese Seite: Dr. M. Bertram Letzte Änderung: 28.04.06

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